PRIVATPERSONEN UND SELBSTSTÄNDIGEUNTERNEHMEN UND GESELLSCHAFTEN

Erträge – selbst und ständig?

Einzelunternehmen und GbR

Sie betreiben Ihr Unternehmen als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)?
Die Ertragsbesteuerung erfolgt nach dem Einkommensteuergesetz. Ob Sie dem Gewerbesteuergesetz oder dem Umsatzsteuergesetz unterliegen, hängt ganz von der Art des Unternehmensgegenstands und manchmal auch von der Größe Ihres Unternehmens ab.

Die Einzelunternehmen unterscheiden sich im wesentlichen dadurch, ob sie Handelsunternehmen nach dem HGB oder Unternehmen nach dem BGB sind. Die GbR gehört zu den Gesellschaften, die einen gesellschaftsvertraglich festgelegten Unternehmenszweck verfolgen. Der Unternehmer haftet in immer mit seinem gesamten Vermögen.


Personengesellschaften: OHG und KG (GmbH & Co KG)

Wird eine GbR zur Handelsgesellschaft, dann ist sie eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Die Gesellschafter haften ebenfalls mit ihrem gesamten Vermögen. Soweit einzelne Gesellschafter ihre Haftung beschränken möchten, eignet sich hierzu die Kommanditgesellschaft (KG). Die Haftung eines jeden Kommanditisten ist dann auf seine Hafteinlage beschränkt. Unbeschränkt haftet jeder Komplementär.

OHG und KG gehören zu den Personenhandelsgesellschaften. Ebenfalls die GmbH & Co KG. Komplementär, also Vollhafter, ist hier die GmbH. Die Ertragsbesteuerung erfolgt nach dem Einkommensteuergesetz, individuell für jeden Gesellschafter. Bei der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer ist Steuersubjekt die Gesellschaft selbst.


Kapitalgesellschaften: GmbH oder Limited

GmbH und Limited sind Kapitalgesellschaften. Beide werden nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes besteuert. Sie erzielen immer gewerbliche Einkünfte und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Es gibt aber Ausnahmen!

Vereine und Stiftungen

Wie Kapitalgesellschaften sind eingetragene Vereine und Stiftungen juristische Personen. Sie unterliegen der Körperschaftsteuer und können verschiedene Einkunftsarten erzielen.

Als gemeinnützig anerkannte Vereine, zum Beispiel Sportvereine, können Einnahmen aus dem ideellen Bereich, aus Zweckbetrieben, aus der Vermögensverwaltung oder aus Gewerbebetrieben  erzielen.


Familiengesellschaften und Erbengemeinschaften

Familiengesellschaften werden aus verschiedenen Anlässen errichtet. So können beispielsweise steuerliche Vorteile bei Ertrag-, Schenkung- und Erbschaftsteuer erzielt werden. Sie können aber auch vorrangig der Vermögensverwaltung dienen.

Erbengemeinschaften sind keine Gesellschaften. Sie sind Zufallsgemeinschaften. Sie entstehen regelmäßig gesetzlich. Gesellschaften und Gemeinschaften unterliegen besonderen Vorschriften. Eine kompetente Beratung ist daher unerlässlich. Sprechen Sie mit uns.

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